Warum der Aufwand ?

Die Ausgangssituation

Der Ursprung der Weiterbildungsverordnung ist die RICHTLINIE 2003/59/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2003 zur Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Die Hauptziele dieser Verordnung sind Unfälle zu senken, Treibstoffnutzung zu optimieren und Vorschriften zu verbreiten sowie die Lenker durch Hebung der Qualitätsstandards in der Branche zu stärken. Ziel der neuen gemeinschaftlichen Vorschriften ist die Qualitätssicherung für den Beruf des Kraftfahrers in Form einer Qualifikation, sowohl für die Aufnahme, als auch für die Ausübung des Berufs. Die Richtlinie ist im 153. Bundesgesetz für Österreich rechtswirksam geworden (BGBl. 153/2006) und wird in der Verordnung zur Grundqualifikations- und Weiter-bildungsverordnung für Berufskraftfahrer GWB (BGBl. II 139/2008) geregelt.

Gültigkeit

Diese Regelung gilt für alle Berufskraftfahrer der Führerscheinklassen D, C und C1

  • Gemäß § 19 Güterbeförderungsgesetz, § 14a Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, § 44A Kraftfahrliniengesetz und Führerscheingesetz
  • Für alle Staatsangehörige der EU Mitgliedsstaaten mit Lenkberechtigung C & C1 (§19a §14a, §44a)
  • Staatsangehörige eines Drittlandes, in dem diese bei einem Unternehmen mit Sitz in der EU beschäftigt sind (§19a §14a, §44a)
  • Die Gültigkeitsdauer ist jeweils für fünf Jahre ab dem Eintragungsdatum (§19b, §14c, §44c)

 

Vorgehensweise

Führerscheinbesitzer der Klasse C und C1 die vor 9. September 2010 die Lenkberechtigung erworben haben benötigen die Bescheinigung über eine Weiterbildung über 35 Stunden (5 x 7 Stunden) entsprechend der Verordnung im BGBl. 139/2008 gemäß § 12 Abs. 3 von einer zertifizierten Ausbildungsstätte. Diese Weiterbildung kann in 5 Teilen bis 2014 absolviert werden und danach alle weiteren 5 Jahre. Die im Zuge dessen ausgestellte Teilnahmebescheinigung muss bis spätestens 10. September 2014 und danach alle weiteren 5 Jahre bei der Führerscheinbehörde vorgelegt werden.

Der Eintrag des Code „95“ (Bus D95 / LKW C95) in den Führerschein muss bis 10. September 2013/14 nach Vorlage der notwendigen Teilnahmebescheinigungen der zertifizierten Ausbildungsstätte bei der Führerscheinbehörde erfolgen. Die Weiterbildung beinhaltet die Sachthemen der Grundqualifikation, die Führerscheinwerber der Klasse C nach dem 10. September 2010 in Form einer Prüfung zur Grundqualifikation bei der Führerscheinbeantragung ablegen müssen.

Jedes absolvierte Modul wird für den Teilnehmer mittels amtlicher Bestätigung von der zertifizierten Ausbildungsstätte bescheinigt. Sind alle Sachgebiete absolviert, kann der Teilnehmer den Eintrag in seinen Führerschein bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Fünfjahresfrist zur Wiederholung beginnt mit dem Eintragungsdatum. Um Kosten zu sparen ist es sinnvoll die Eintragung zur Gesundheitsüberprüfung und zur GWB gemeinsam durchführen zu lassen.

Die Eintragung „C95“ muss am 10. September 2014 im Führerschein vermerkt sein.
Die Eintragung „D95“ muss am 10. September 2013 im Führerschein vermerkt sein.

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